Satzung

Die Mitgliederversammlung vom 28.01.2023 hat die Änderung der Satzung in § 9 (9) beschlossen.

Eintragung am 08.11.2023 beim Amtsgericht Wittlich. Die redaktionelle Änderung folgt.

1. Kapitel – Name und Zweck

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein WTD 41.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein will die Bundeswehr, insbesondere die Wehrtechnische Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer (WTD 41) und deren Angehörige unterstützen.

(2) Der Verein sucht seinen Zweck insbesondere zu verwirklichen durch

a) Zurverfügungstellung von Erfahrungen, Fachwissen und Einfluss seiner Mitglieder,

b) Gastvorträge, Tagungen, Symposien und ähnliche wissenschaftliche Veranstaltungen,

c) Unterstützung der WTD 41 bei – Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, – Sachausstattung, – Öffentlichkeitsarbeit, – Informationsschriften – Nachwuchsförderung – Erhalt historischer militärischer Fahrzeuge – Pflege von Kontakten.

d) Förderung des Zusammenhalts der Angehörigen der Bundeswehrverwaltung untereinander, den Streitkräften, der Industrie sowie Einrichtungen von Lehre und Forschung.

e) Unterstützung von Angehörigen der Bundeswehr bzw. des Rüstungsbereiches am Standort Trier

§ 3 Aufbringung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge, einmalige Zuwendungen und Einnahmen sonstiger Art aufgebracht.

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Mitgliederbeiträge und Spenden werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Zahlung einer sogenannten Ehrenamtspauschale ist zulässig.

(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2. Kapitel

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften des Handelsrechts durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre schriftliche Aufnahme durch den Vorstand werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Ableben des Mitglieds,

b) Auflösung der juristischen Person oder Gesellschaft,

c) Austritt aus dem Verein und

d) Ausschluss aus den Verein.

(3) Der Austritt ist schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf den Schluss des Kalenderjahres zu erklären.

(4) Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Die jährlichen Beitragsleistungen sind bis spätestens 31. März jeden Jahres, für neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Natürliche Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der zu Ehrende hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung an dieser Beratung und dieser Abstimmung nicht teilzunehmen.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie können erneut in Ämter des Vereins gewählt werden.

3. Kapitel – Organe

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In jedem Kalenderjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Zeitraum auf höchstens zwei Kalenderjahre verlängern. In der folgenden Mitgliederversammlung muss er diesen Beschluss begründen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie unter Vorschlag einer Tagesordnung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Maileinzuladen. Die Einladungen sind spätestens am 21. Tag vor der Mitgliederversammlung zu versenden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle der Verhinderung beider ein anderes von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands.

(5) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Es kann sie bei Abwesenheit einem anderen Vereinsmitglied schriftlich übertragen; ein Vereinsmitglied kann nur eine übertragene Stimme wahrnehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.

(7) Zur Behandlung kommen grundsätzlich nur solche Tagesordnungspunkte, die in der Einladung bekannt gegeben wurden. Ausnahmsweise können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch solche Tagesordnungspunkte verhandelt werden, deren Behandlung schriftlich so rechtzeitig beim Vorstand beantragt wurde, dass dieser die schriftliche Änderung der Tagesordnung spätestens fünf Werktage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder versenden konnte (Versendedatum).

(8) Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn 5 Mitglieder der Versammlung es verlangen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, 2. Billigung der Jahresberichte und des Kassenberichts gemäß § 12 Absatz 2, 3. Entlastung des Vorstands, 4. Beschluss über die Höhe des Mindestmitgliederbeitrags nach § 6 Absatz 2, 5. Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 7, 6. Beschluss über Satzungsänderungen, 7. Beschluss über die Auflösung des Vereins gemäß § 16

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Außerdem können dem Vorstand ein oder zwei Beisitzer angehören.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Direktor der WTD 41gehört als beratendes Mitglied dem Vorstand an.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, Die Vorstandsmitglieder bleiben über den Ablauf der Amtsperiode hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Wählt die Mitgliederversammlung während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied, so endet dessen Amtszeit zusammen mit der des übrigen Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder (nicht stimmberechtigt) für einen erweiterten Vorstand kooptieren.

(6) Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands kann dieser selbst Ersatzmitglieder wählen.

(7) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 12 Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen insbesondere die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Vereins.

(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten und den geprüften Kassenbericht vorzulegen.

(3) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt die laufenden Geschäfte des Vorstands. Er beruft den Vorstand zu Sitzungen ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands ist der Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder gemäß den Vorschriften der Geschäftsordnung eingeladen sind und mindestens drei von ihnen an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser kann insbesondere festgelegt werden, zu welchen Geschäften der Vorsitzende an die Genehmigung des Vorstands gebunden ist.

§ 13 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Er kann dessen Aufgaben in einer Geschäftsordnung festlegen.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung obliegt zwei Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann Ersatzleute wählen, die an die Stelle ausfallender Kassenprüfer treten. Kassenprüfer und Ersatzleute werden auf drei Jahre gewählt.

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für Beschlüsse und Wahlen

(1) Alle Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Organs gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder Kraft Gesetzes abweichendes bestimmt ist.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung enthalten.

(3) Bei Stimmengleichheit sind in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge abgelehnt; im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer oder einem weiteren Mitglied des Organs zu unterzeichnen ist.

 

4. Kapitel – Schlussvorschriften

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die zweite Fassung dieser Satzung wurde am 30.04.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen.